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   VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01, 16-VII-01, 17-VII-01, 18-VII-01, 19-VII-01, 20-VII-01, 21-VII-01, 22-VII-01   

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VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01, 16-VII-01, 17-VII-01, 18-VII-01, 19-VII-01, 20-VII-01, 21-VII-01, 22-VII-01 (https://dejure.org/2001,18846)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20.12.2001 - 14-VII-01, 16-VII-01, 17-VII-01, 18-VII-01, 19-VII-01, 20-VII-01, 21-VII-01, 22-VII-01 (https://dejure.org/2001,18846)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 20. Dezember 2001 - 14-VII-01, 16-VII-01, 17-VII-01, 18-VII-01, 19-VII-01, 20-VII-01, 21-VII-01, 22-VII-01 (https://dejure.org/2001,18846)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsätze bei der Neueinteilung von Stimmkreisen für Landtagswahlen; Verstoß des Zuschnitts bestimmter Stimmkreise gegen die Bayerische Verfassung durch das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes ; Verstoß gegen den Grundsatz der Deckungsgleichheit durch die ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VerfGH 54, 181
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01
    10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a.).

    Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Anträge angesichts der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. für unbegründet.

    Es kann offen bleiben, ob die Popularklage Vf. 14-VII-01 (Stimmkreis 110, Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen) sowie Teilgegenstände (gerügte Verfassungswidrigkeit der Art. 5 Abs. 2 Satz 3 LWG, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 5 BV) der übrigen Popularklagen im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. unter dem Gesichtspunkt der Wiederholung unzulässig geworden sind (vgl. hierzu VerfGH 33, 168/171; 52, 91/94), denn die Klagen sind jedenfalls unbegründet.

    Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesichtspunkte, die für die verfassungsgerichtliche Beurteilung der Stimmkreisneueinteilung vom 25. Mai 2001 maßgeblich sind, bereits in der Entscheidung vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. dargelegt.

    Dabei hat er festgestellt, dass der im damaligen Verfahren Vf. 11-VII-01 angegriffene Zuschnitt der Stimmkreise 702, 704 und 705 im Wahlkreis Schwaben nicht gegen die Bayerische Verfassung verstößt (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 73 ff.).

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. dargelegt, welche Bedeutung die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Wahlgleichheit und der Deckungsgleichheit für die Stimmkreiseinteilung haben und in welchem Verhältnis sie zueinander stehen.

    Gleiches gilt für die Ausführungen, mit denen der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung die weiter gegen die Stimmkreiseinteilung vorgebrachten Einwände, wie z.B., dass bestimmte Stimmkreiszuschnitte zu einer unzumutbaren Erschwerung der Arbeit des Stimmkreisabgeordneten führten, oder dass das Gesetz sein eigenes System nicht durchgehend einhalte, oder dass das Selbstverwaltungsrecht verletzt sei, als nicht durchgreifend angesehen hat (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 45 ff.).

    Ob und inwieweit er dies erfordert, muss jedoch im Licht des Grundsatzes der Deckungsgleichheit und der von ihm erstrebten Verbindung zwischen den Stimmkreisbürgern und dem Stimmkreisabgeordneten betrachtet werden (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 47).

    Der Verfassungsgerichtshof hat weiter entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 5 und Art. 13 Abs. 1 BV nicht gegen höherrangige Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 78 f.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Stimmkreiseinteilung in Oberbayern (Süd) und damit der Zuschnitt des Stimmkreises 110 (Bad Tölz-Wolfratshausen, Garmisch-Partenkirchen) verfassungsgemäß ist (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 67 ff.).

    Bei dieser Sachlage ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber für eine der beiden erwogenen Möglichkeiten entscheidet (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 66 f. und S. 69 f.).

    Wie der Verfassungsgerichtshof entschieden hat, ist es nicht seine Aufgabe, zwischen verschiedenen Modellen auszuwählen und von Gerichts wegen zu bestimmen, welches vorzugswürdig ist oder welche Lösung am besten ist (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 53 f. und S. 67).

    Es bestehe deshalb keine Verpflichtung des Gesetzgebers, vom Wahlkreisdurchschnitt nach unten abweichende Stimmkreise allein deshalb zu schaffen, weil die Arbeit des Stimmkreisabgeordneten wegen der räumlichen Größe des Stimmkreises erschwert sein könnte; die räumliche Größe eines Stimmkreises allein könne gerade wegen des auf Personen, nämlich die Wahlbürger und die Wahlbewerber, bezogenen Grundsatzes der Wahlgleichheit die Schaffung eines nach der Einwohnerzahl deutlich unterdurchschnittlichen Stimmkreises nicht rechtfertigen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 56 ff.).

    Wenn dieses Ziel angesichts der Anforderungen des Grundsatzes der Wahlgleichheit nicht zu erreichen ist, kann der Gesetzgeber aber auch homogene, in sich geschlossene Gebiete auf verschiedene Stimmkreise aufteilen oder in neuen Stimmkreisen Bevölkerungsgruppen zusammenfassen, die nicht in allen ihren Teilen eine organische Einheit bilden (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 77).

    Der Grundsatz der Wahlgleichheit lässt es zu, dass Stimmkreise hinsichtlich der Zahl ihrer Einwohner deutlich voneinander abweichen, die Unterschiede dürfen jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten (vgl. VerfGH 43, 100/106; vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 47 ff.).

    Wie dargelegt (s. oben, VII 3), kann der Gesetzgeber, wenn es die Wahlgleichheit erfordert, auch homogene, in sich geschlossene Gebiete auf verschiedene Stimmkreise aufteilen oder in neuen Stimmkreisen Bevölkerungsgruppen zusammenfassen, die nicht in allen ihren Teilen eine organische Einheit bilden (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 77).

    Die Bedenken der Antragsteller, die Interessen der Bürger der Stadt Hallstadt würden in einem von der Stadt Bamberg dominierten Stimmkreis nicht angemessen repräsentiert, die Stadt Hallstadt müsste daher von einem Stimmkreisabgeordneten aus dem Landkreis vertreten werden, sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der gesetzgeberischen Entscheidung zu begründen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 57).

    Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Stimmkreiseinteilung eine Aufgabe des Gesetzgebers ist, die er aufgrund einer wertenden Abwägung der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sowie der Vor- und Nachteile der Alternativen zu treffen hat (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 53 f.).

    Dabei kann je nach Sachlage einem Gesichtspunkt, der an anderer Stelle aufgrund der dortigen Gegebenheiten Priorität besitzt, ein geringerer Rang zukommen (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 58).

    Zum weiteren Vorbringen der Antragsteller (Verzicht auf früher vom Innenministerium erwogene Lösungen, geringere Chancen der Wahlbewerber im Stimmkreis Bamberg-Stadt im Vergleich zum Bewerber im Stimmkreis Kronach, Lichtenfels, kein durchgehendes System bezüglich der Vermeidung von Dreiteilungen) wird auf die bisherigen Darlegungen (vgl. oben, VII 4 und 5) und auf die Entscheidung vom 10. Oktober 2001 (vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 58 f.) verwiesen.

  • VerfGH Bayern, 12.07.1990 - 10-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01
    Schon in der Entscheidung vom 12. Juli 1990 (VerfGH 43, 100/105) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass eine starre Bindung an den Grundsatz der Deckungsgleichheit zu Ergebnissen führen würde, die mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit nicht mehr vereinbar wären.

    Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BV schreibt als Grundsatz vor, dass die Stimmkreise mit dem Gebiet von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden deckungsgleich sind; mit dieser Anknüpfung wird betont, dass der Stimmkreisabgeordnete eine möglichst zusammengehörende Bevölkerungsgruppe repräsentieren soll (vgl. VerfGH 43, 100/104 f.).

    Der Grundsatz der Wahlgleichheit lässt es zu, dass Stimmkreise hinsichtlich der Zahl ihrer Einwohner deutlich voneinander abweichen, die Unterschiede dürfen jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten (vgl. VerfGH 43, 100/106; vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 47 ff.).

  • VerfGH Bayern, 24.05.1995 - 11-VII-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01
    Die Fortführung des Verfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (vgl. VerfGH 48, 46/48).
  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert in seiner mehrheitswahlspezifischen Ausprägung (s. oben A. 1. c) im Ansatz, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 = VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; VerfGH 54, 109/136; VerfGH vom 20.12.2001 = VerfGH 54, 181/196).

    Es liegt im System einer Stimmkreisneueinteilung, die - wie hier - einen Stimmkreis einsparen muss, dass die hierbei auftretenden Zielkonflikte unter Umständen zulasten einer bestimmten Region gelöst werden müssen (VerfGH 54, 181/206).

    Damit nimmt sie zugleich in Kauf, dass homogene, in sich geschlossene Gebiete auf verschiedene Stimmkreise aufgeteilt oder in neuen Stimmkreisen Bevölkerungsgruppen zusammengefasst werden, die nicht in allen ihren Teilen eine organische Einheit bilden (vgl. VerfGH 54, 181/201).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

    Zwischen dem Grundsatz der Wahlgleichheit und dem Grundsatz der Deckungsgleichheit besteht ein Spannungsverhältnis, das durch Abwägung der beiden Prinzipien zu lösen ist (VerfGH vom 10.10.2001 VerfGHE 54, 109/160; vom 20.12.2001 VerfGHE 54, 181/196 f.; VerfGHE 65, 189/211 f.).
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